Kosten und Rechtschutzversicherung

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Rechtsberatung und Gerichtsverfahren verursachen Kosten.

 

Erfreulicherweise haben die meisten Arbeitnehmer:innen heutzutage eine Rechts­schutz­versicherung abgeschlossen, die im Regelfall die Kosten für ein gerichtliches Verfahren übernimmt. Rechtliche Beratung im außergerichtlichen Bereich und vor Ausspruch einer belastenden Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Kündigung) müssen hingegen meistens – je nachdem, wie Ihr Rechts­schutzvertrag ausgestaltet ist – selbst von Ihnen übernommen werden.

 

Dazu kläre ich Sie vor meiner Mandatierung gerne auf.

Keine Rechts­schutz­versicherung

Sollten Sie keine Rechts­schutz­versicherung besitzen, gilt folgendes: Arbeitsrecht ist im wesentlichen Arbeitnehmer­schutzrecht. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die Kosten der ersten Instanz vor den Arbeits­gerichten fair aufzuteilen.

 

Selbst, wenn wir ein gerichtliches Verfahren für Sie einleiten und dieses verlieren sollten, tragen Sie aufgrund dieser gesetzlichen Entscheidung immer nur Ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten, nicht jedoch – wie in anderen Rechts­bereichen üblich – auch noch die Kosten der Gegenseite. Das führt dazu, dass die Kostenbelastung im Regelfall überschaubar bleibt. In einem Berufungs­verfahren der 2. Instanz gilt dieser Grundsatz dann allerdings nicht mehr, hier müssten im unwürdigen Falle auch die Kosten des gegnerischen Anwaltskosten getragen werden.

Berechnungs­grundlage für die Kosten

Berechnungs­grundlage für unsere Kosten, die Kosten der Gerichtskasse und die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung ist das Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG) und das Gerichts­kostengesetz (GKG). Gebühren hieraus werden immer fällig, sobald eine entsprechende Handlung – z.B. das Anschreiben an den Gegner, die Einreichung eines Antrages bei Gericht oder die Bestellung eines gegnerischen Anwalts – von uns vorgenommen wird.

Die Gebühren nach dem RVG und dem GKG berechnen sich auf der Grundlage des so genannten „Gegenstandswertes“. Dieser Gegenstandswert wird vom Gericht bestimmt und beträgt bei einem reinen Kündigungs­schutz­antrag drei Bruttomonats­gehälter. Ein gleichzeitig gestellter Weiter­beschäftigungs­antrag und ein Antrag auf Erstellung eines Zeugnisses bzw. dessen Korrektur wird mit jeweils einem weiteren Bruttomonats­gehalt hinzu­gerechnet.

Beispiel für die Kostenberechnung:

Angenommen, Sie haben einen monatlichen Bruttoverdienst von 2.500 € und wir reichen für Sie eine Kündigungs­schutzklage nebst Weiter­beschäftigungs­antrag und Zeugnis­korrektur ein. Hieraus ergibt sich ein gerichtlicher Gegenstandswert von 12.500 €. Dabei dient dieser Gegenstandswert jedoch nur als Bemessungsgröße für die anstehenden Gebühren, er ist nicht mit der von Ihnen zu tragenden Rechnungshöhe identisch! Diese sind natürlich deutlich geringer. Die Bestimmungen des RVG und des GKG können auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingesehen werden (Links finden Sie dazu hier im Text!). Sollten wir das Gerichtsverfahren gewinnen, tragen Sie hierfür keine Gerichtskosten, ihr Arbeitgeber muss die Gerichtsgebühren übernehmen. An eigenen Anwaltskosten hätten Sie in diesem Fall 2.005,15 € brutto zu tragen. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, trägt die Versicherung diese Kosten. Meistens tragen Sie in diesen Fällen lediglich die Selbstbeteiligung gemäß Ihres Versicherungsvertrages. Sollten wir in unserem Fallbeispiel hingegen verlieren und Sie genießen keinen Versicherungsschutz, hätten Sie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht exemplarisch eigene Anwaltskosten in Höhe von 2005,15 € brutto und Gerichtsgebühren in Höhe von 590 € zu tragen.

 

Kostenübernahme durch die Rechts­schutz­versicherung?

Ob Ihre Versicherung die Kosten des Verfahrens übernimmt, klären wir nach Möglichkeit, bevor wir kosten­auslösende Maßnahmen veranlassen. Sofern kein Versicherungs­schutz greift, stellen wir für Sie gerne eine erste Kosten­prognose nach dem RVG und dem GKG auf.

Außergerichtliche Beratung

Außer­gerichtliche Beratungs­mandate bearbeite ich mit einem Stundensatz von 280 € netto.

Schulungen etc.

Individuelle Schulungen im Betriebs­verfassungs­recht und im Personal­vertretungs­recht führe ich nach Absprache gerne vor Ort im Betrieb oder in einem Tagungshotel durch. Sprechen Sie mich für ein passgenaues Angebot gerne an.