Im Arbeitsrecht spielen Fristen eine entscheidende Rolle, insbesondere im Bereich des Kündigungsschutzrechts und bei Befristungen. Diese Fristen sehen oftmals auch formelle Anforderungen vor und variieren je nach Art des Arbeitsverhältnisses. Sie können gesetzlich, tarifvertraglich oder vertraglich geregelt sein.
Sehr kurze Fristen vor dem Arbeitsgericht
Manche Ansprüche müssen innerhalb sehr kurzer Fristen beim zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden, da uns sonst der Verlust Ihrer Rechte droht. Zu denken ist hier unter anderem an die Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst – bei einer drohenden Besetzung der begehrten Stelle müssen wir schnell handeln. Zögern Sie daher nicht und nehmen Sie schnell und unkompliziert Kontakt mit mir auf, um bereits laufende Fristen einhalten zu können – auch, wenn Sie über eine Kündigungsschutzklage oder eine Entfristung des Arbeitsvertrages nachdenken.
Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese gerichtliche 3-Wochen-Frist gilt ebenfalls für den Erhalt einer Änderungskündigung und einer Entfristungsklage.
Bei einer Diskriminierung im Arbeitsverhältnis nach § 1 AGG müssen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werde. Wird der Anspruch daraufhin nicht erfüllt, beginnt eine weitere Frist von drei Monaten zu laufen, innerhalb der dann Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss.
Vertragliche Ausschlussfristen
Insbesondere vertragliche Ausschlussfristen finden bei einer entsprechenden Vereinbarung auf eine Vielzahl von Ansprüchen – nicht nur auf den Lohnanspruch –Anwendung und müssen unbedingt beachtet werden. Oft werden in den Verträgen hierfür 3 Monate vorgesehen.
Weiterhin gibt es in den meisten Tarifverträgen eine verbindliche Ausschlussfrist von 6 Monaten, die oft übersehen wird.