Der Aufhebungsvertrag für einen Arbeitsvertrag – auch Auflösungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung genannt – ist eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, sich einvernehmlich mit dem eigenen Arbeitgeber über das Ende des eigenen Arbeitsverhältnisses zu einigen.
In bestimmten Situationen kann ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer eine gute Option sein, sich aus einem Arbeitsverhältnis zu lösen. In anderen Situationen gilt es, den Aufhebungsvertrag genau zu prüfen und Pro und Contra vor der Unterzeichnung abzuwägen – vor allem wenn der Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag anbietet.
Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt? Wollen Sie Ihren Arbeitsvertrag einvernehmlich aufheben?
Der Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag zu einem Arbeitsvertrag ist ein Vertrag. Deswegen ist es – anders als bei einer (einseitigen) Kündigung – zwingend notwendig, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einig werden und die Aufhebungsvereinbarung beide unterzeichnen.
Rein formell gilt dabei: Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, eine E-Mail genügt dafür nicht.
Inhaltlich sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Aufhebungsvertrag kaum beschränkt – auch hier gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das bedeutet: In den Grenzen der guten Sitten und unter Beachtung möglicher Vorgaben aus Tarifverträgen etc. können Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich alles vereinbaren.
Allerdings hat die Rechtsprechung Grenzen für die Zulässigkeit eines Aufhebungsvertrages herausgearbeitet. Dann kann ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag unwirksam sein. So darf ein Arbeitgeber laut Bundesarbeitsgericht (BAG) z. B.
- einen Arbeitnehmer nicht unter Druck setzen oder überrumpeln, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, und
- mit einem Aufhebungsvertrag nicht das Kündigungsverbot bei einem Betriebsübergang
Sie haben allgemein Fragen zum Aufhebungsvertrag oder wollen einen solchen Vertrag prüfen lassen?
Die wichtigsten Inhalte eines Aufhebungsvertrages im Arbeitsrecht
Auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, was in einem Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht stehen muss: Einige Inhalte sollten im Aufhebungsvertrag enthalten sein.
Dazu zählen vor allem folgende Punkte:
- der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- eine mögliche Freistellung für die Restlaufzeit des Arbeitsvertrages,
- der Umfang der noch zu erledigenden Restarbeiten,
- die Pflicht, Übergaben zu machen,
- die Klärung von Ansprüchen in Bezug auf Resturlaub, Abfindungen, Überstundenabgeltung, Abrechnung von variablen Lohnbestandteilen,
- der Zeugnisanspruch bzw. Festlegung der „Note“ bzw. eine Einigung auf einen konkreten Zeugnistext,
- die tatsächliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses inkl. Rückgabe von Arbeitsmaterial oder Firmenwagen etc. und nicht zuletzt
- eine sog. Erledigungsklausel.
Sie wollen einen Aufhebungsvertrag prüfen lassen, den Ihnen Ihr Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegt hat?
Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
Ein weit verbreiteter Irrtum im Arbeitsrecht lautet: Wenn man einen Arbeitsvertrag aufhebt, hat man immer einen Anspruch auf Abfindung.
Das ist leider nicht so. Denn nur unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung haben.
Je nach Situation, in der ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, stehen die Chancen für Arbeitnehmer aber oft nicht schlecht, dass Arbeitgeber sich darauf einlassen, eine Abfindung im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
Das ist vor allem der Fall, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, aber es z. B. nicht einseitig mit einer Kündigung beenden kann. Das ist häufig gegeben, wenn beim Arbeitgeber Stellen abgebaut werden sollen. Geht es dann um die angemessene Höhe einer Abfindung, kommt es u. a. auf die Beschäftigungsdauer und den aktuellen Bruttolohn und nicht zuletzt darauf an, wie gut die Verhandlungsposition ist. Vor allem langjährige Mitarbeiter mit einem guten Einkommen können deswegen z. B. bei Stellenabbau im Unternehmen von Abfindungsregelungen im Aufhebungsvertrag finanziell erheblich profitieren.
Will man als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schnell einvernehmlich beenden, z. B. um zeitnah einen neuen Job antreten zu können, stehen die Chancen auf eine Abfindung allerdings nicht gut.
Haben Sie Fragen zur Abfindung im Aufhebungsvertrag?
Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer können sich vor allem zwei Vorteile aus einem Aufhebungsvertrag ergeben:
Einerseits kann ein Aufhebungsvertrag eine gute Alternative zur Eigenkündigung sein, die meist mit einer mehrmonatigen Kündigungsfrist verbunden ist. Kann man sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen, kann das Arbeitsverhältnis auch sehr kurzfristig beendet sein – ein Vorteil vor allem, wenn man zeitnah einen neuen Job antreten will.
Andererseits kann ein Aufhebungsvertrag finanziell interessant sein, u. a. wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, aber nicht mit einer Kündigung beenden kann. In dieser Situation stehen die Chancen gut, eine gute Abfindung in den Aufhebungsvertrag hineinzuverhandeln.
Nachteile eines Aufhebungsvertrages
Ein Aufhebungsvertrag kann auch Nachteile für Arbeitnehmer haben, die es vor der Unterzeichnung zu bedenken gilt:
Mit einem Aufhebungsvertrag verzichtet man als Arbeitnehmer einerseits komplett auf gesetzlichen Kündigungsschutz – mit Unterzeichnung des Vertrages ist das Arbeitsverhältnis in der Regel zu den vereinbarten Konditionen beendet.
Andererseits droht nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages in aller Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I von bis zu 12 Wochen. Nur wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag existiert, kann diese Sperrfrist ausnahmsweise entfallen. Das sollte man berücksichtigen, wenn es z. B. um die Höhe einer Abfindung geht. Nicht zuletzt ist es möglich, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu umgehen, wenn eine Aufhebung und Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich ausgehandelt werden.
Geht es um die Abfindung, ist außerdem zu bedenken: Auf diesen Betrag sind Einkommenssteuer und Sozialabgaben zu zahlen, er kann also netto deutlich geringer ausfallen als im Aufhebungsvertrag benannt. Außerdem kann man wegen der Zahlung einer Abfindung zusätzlich in einen höheren Steuersatz geraten, weil sich das Jahresbruttoeinkommen erhöht. Über die sog. Fünftel-Regelung kann man hier aber Abhilfe schaffen.
Sie wollen einen Aufhebungsvertrag so verhandeln, dass er möglichst vorteilhaft für Sie ist?